14 - PÜ-Einheit 13 (Doppelirrtum, sonstige Irrtümer) [ID:40680]
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Herzlich willkommen zu unserer PU-Einheit in dieser Woche.

Wir beschäftigen uns diese Woche mit den Irrtümern, die wir dann auch abschließen werden, bevor

wir uns in der nächsten Woche in der letzten Einheit vor der Klausur noch mit der Aktie

Lieber Rhein-Kauser einem absoluten Standardproblem auseinandersetzen werden.

Bevor wir in die neue Thematik einsteigen, wie ihr es gewohnt seid, heute wieder ein

Rückblick.

Was haben wir in der letzten Woche gemacht?

Wir haben uns in der letzten Woche mit dem Erlaubnis-Tatbestands-Urtum auseinandergesetzt,

haben dabei gesehen, dass dieses Prüfungsschema, wie ihr es hier seht, nicht so ganz passt

auf den Erlaubnis-Tatbestands-Urtum, sondern dass man den Erlaubnis-Tatbestands-Urtum eigentlich

hier zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld prüfen sollte.

Es gibt noch die Alternativmöglichkeit, es in der Schuld zu prüfen, oder ihn in der

Schuld zu prüfen, hat dann allerdings das Problem, dass man damit quasi sein Ergebnis

vorwegnimmt.

Ansonsten haben wir uns überhaupt erst einmal angeschaut, was ist der Erlaubnis-Tatbestands-Urtum.

Und der Erlaubnis-Tatbestands-Urtum ist eine Situation, in der der Täter glaubt, dass

er Umstände, dass er sich Umständen gegenüber sieht, bei deren Vorliegen er tatsächlich

gerechtfertigt wäre.

Er leugnet also nicht die Gebote und Verbote des STGB, sondern erkennt sie an, möchte

auch danach halten, er weiß nur nicht, in welcher Lage er sich gerade auf tatsächlicher Ebene

befindet.

Also er weiß nicht, was passiert um ihn herum.

Und für solche Situationen passt eigentlich der Verbots-Urtum nicht und eigentlich auch

der normale Tatbestands-Urtum nicht.

Und deshalb untersucht man diese Situation mit dem Erlaubnis-Tatbestands-Urtum.

Wir haben dabei festgestellt, in einer Klausur müsst ihr zunächst einmal den Tatbestand

ganz normal prüfen.

Anschließend kommt ihr zur Rechtswidrigkeit und prüft dort zunächst einmal das objektive

Vorliegen des vorgestellten Rechtfertigungsgrundes.

Also wenn der Täter beispielsweise glaubt, er handelt in Notwehr, dann prüft ihr dort,

ob Notwehr vorliegt und ihr werdet zu dem Schluss kommen, nein, es liegt keine Notwehrlage

vor.

Wenn weitere Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen, wären die natürlich auch zu prüfen.

Das haben wir in der letzten Woche gesehen mit der rechtfertigen Einwilligung einerseits

und andererseits mit dem rechtfertigen Notstand.

Wenn ihr dann die Rechtswidrigkeit bejaht habt, kommt als nächstes der Punkt Erlaubnis-Tatbestands-Urtum.

Wie gesagt, ich würde euch empfehlen, das Ganze als einen Zwischenrechtswidrigkeit

und Schuld einzubauen.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, es in der Schuld selbst zu integrieren.

So oder so müsst ihr zunächst einmal prüfen, liegt überhaupt ein Erlaubnis-Tatbestands-Urtum

vor?

Und ein Erlaubnis-Tatbestands-Urtum liegt nur dann vor, wenn der Täter nach einem anerkannten

Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt wäre, gesetzt dem Fall, dass das, was er sich vorstellt,

real ist oder wäre, besser gesagt.

Ihr tut also in der Prüfung jetzt so, als wäre das, was der Täter sich vorstellt, die

Wirklichkeit und prüft dann, ob er in diesem Fall gerechtfertigt wäre.

Achtet dabei bitte ein bisschen auf eure Formulierung, dass ihr an jeder Stelle klarmacht, die Rechtfertigung

ist nur hypothetisch, formuliert es also beispielsweise mit Nachvorstellung des Täters oder einfach

im Konjunktiv, läge einen Angriff vor und so weiter.

Achtet hier also ein Stück weit auf eure Formulierung, dass ihr immer klarmacht, ich bin gerade in

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:20:37 Min

Aufnahmedatum

2022-02-01

Hochgeladen am

2022-02-01 18:56:05

Sprache

de-DE

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